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In vielen Regionen Deutschlands sind das Fällen und sogar der Rückschnitt von Bäumen gesetzlich geregelt. Besonders streng sind diese Vorschriften in Schleswig-Holstein. Hier muss in den meisten Fällen eine Genehmigung vorliegen. Nur bei einer ordnungsgemäßen Handlungsweise können Bußgelder und andere rechtliche Konsequenzen vermieden werden.
Baumschutzsatzungen haben das Ziel, den Baumbestand innerhalb von Gemeindegrenzen zu schützen und zu erhalten. In Schleswig-Holstein wird so die Erhaltung heimischer Baumkulturen gesichert. Bäume tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und bieten zahlreichen Lebewesen einen Lebensraum.
Noch vor wenigen Jahren galt in Schleswig-Holstein eine generelle Fällgenehmigung; dies änderte sich jedoch 2010. Wer seither einen Baum fällen möchte, benötigt zunächst eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
In Schleswig-Holstein beträgt das Mindestmaß für Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen, einen Stammumfang von 60 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter über dem Boden. Bäume, die kleiner sind, dürfen in der Regel ohne Genehmigung gefällt werden.
Es gibt allerdings Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Diese betreffen zumeist Obstbäume oder Bäume auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dabei kommen auch die Art und der Standort des Baumes ins Spiel. Genauere Informationen hierzu findet man in der jeweiligen Baumschutzsatzung der betreffenden Gemeinde.
Der Antrag auf Baumfällung muss schriftlich und begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Es sollten Fotos und möglichst genaue Messungen des Baumes beigelegt werden.
Art des Baumes | Mindestumfang | Genehmigungspflicht |
---|---|---|
Laubbaum | 60 cm | Ja |
Nadelbaum | 80 cm | Ja |
Obstbaum | 90 cm | Nein |
In Schleswig-Holstein gelten zusätzlich spezifische Regeln für den Umgang mit alteingesessenen Baumarten. Die Regeln gehen auf die besonders empfindliche Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein zurück.
Wer ohne Genehmigung Bäume fällt, muss mit hohen Bußgeldern und anderen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere des Falls können die Bußgelder in Schleswig-Holstein bis zu 50.000 Euro betragen.
Nein, es gibt Ausnahmen. Bäume, die außerhalb des Waldes, des Schonwaldes, des geschützten Landschaftsbestandteils, des Naturschutzgebietes oder des Nationalparks auf landwirtschaftlich genutzten Flächen stehen, können ohne Genehmigung gefällt werden.
Ein Antrag auf Fällgenehmigung kann das ganze Jahr über gestellt werden. Fällungen dürfen jedoch nur von Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden.
Die Gebühren variieren je nach Gemeinde. In der Praxis pendeln sich die Kosten jedoch meistens auf einen Betrag zwischen 30 und 50 Euro ein.
In diesem Fall drohen Bußgelder. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und kann bis zu 50.000 Euro betragen.
Das unerlaubte Fällen eines geschützten Baumes wird in Schleswig-Holstein als Ordnungswidrigkeit behandelt und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Fällen von Bäumen in Schleswig-Holstein ist in der Regel genehmigungspflichtig. Vor einer geplanten Fällung sollte immer die aktuelle Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde konsultiert werden, um Bußgelder und Sanktionen zu vermeiden. Auch wenn dieser bürokratische Aufwand zunächst abschreckend wirken mag, so dient er doch dem Erhalt der einzigartigen Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein.
Als leidenschaftlicher Kenner und Liebhaber aller Dinge, die mit Deutschland zu tun haben, ist Andreas Kirchner der stolze Autor und Gründer von HilfeLokal.de, einem umfassenden Portal, das sich den vielfältigen Facetten Deutschlands widmet. Mit einem tiefen Verständnis für die kulturelle, historische und soziale Landschaft dieses Landes, bringt Andreas Kirchner sein umfangreiches Wissen und seine Erfahrungen ein, um Besuchern einzigartige Einblicke und wertvolle Informationen zu bieten.
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